Verschwiegenheitspflicht


Verschwiegenheitspflicht

Als Dipl. Lebens und Sozialberater, Dipl. systemischer Paar- und Sexualberater und als Dipl. systemischer Coach unterliege ich gesetzlichen Bestimmungen, die mich zur absoluten Verschwiegenheit und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Dies gilt auch gegenüber Angehörigen, Partnern, Arbeitgebern und Behörden.

§119. Gewerbeordnung in der geltenden Fassung (2002)
Lebens- und Sozialberatung

§119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung "Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin" führen.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.